Auf die Mieter übertragen,-Räum und Streupflichten.

Wenn der Mieter z.B. seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann nach einer Abmahnung auch ein weiteres externes Unternehmen damit beauftragt werden dies zu übernehmen. In diesem Falle muß der Mieter die Kosten tragen.

 

Auch wenn der Vermieter die Winterdienstaufgaben an den/die Mieter übertragen hat, bedeutes das nicht, das der Vermieter keine Überwachungspflicht hat. Natürlich muß er selber dafür Sorge tragen, dass alle Arbeiten gemäß den Bestimmingen der Gemeinde oder Stadt erfüllt werden. ( LG Waldshut-Tiengen Az. 1 0 60/00). Das bedeutet, dass wenn der Mieter nicht seinen Verpflichtungen nachkam und es deshalb zu einen Schadensfall kommt, der Vermieter dafür haftet. (AZ 6 C 968/86 Amtsgericht Ulm).

 

Gebrechliche Senioren müssen den Winterdienst nicht durchführen. (Az 318 a C 146/o6 Hamburg Altona) und ( 8 S 425/03 Münster). Auch nicht, wenn sie per Mietvertrag dazu verpflichtet sind!

Dies trifft auch dann zu, wenn es nicht für den Mieter allgemein möglich war einen Dritten wie eine Firma zu beauftragen. Z.B. wenn es für Firmen zu unrentabel ist, oder sich keine Firmen finden liesen, da es sich um entlegene Gebiete handelt oder die Flächen zu groß seien, und nur deshalb bei städtischen Anlagen wie Krankenhäuser usw. geräumt wird , aber nicht für private Haushalte. In all diesen Fällen ist der Mieter frei von seinen Räum,- und Streupflichten, auch wenn dies wie gesagt im Mietvertrag verankert ist.

 

Anfallende Kosten für die Schneebeseitigung bzw. allgemein der Räum,-und Streupflichten

 

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